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CH-BL
§ 27 Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Sekundarschule
§ 27 Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Sekundarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveau-spezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.