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CH-BL
§ 25 Bildungsgesetz - Angebot und Dauer
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Primarschule
§ 25 Bildungsgesetz · Angebot und Dauer
1. ...
2. Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule um 1 Jahr vorverlegt wird.
3. Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule anstelle von Massnahmen der Speziellen Förderung um 1 Jahr hinausgeschoben wird.
4. Die Primarschule umfasst 6 Jahresstufen.