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CH-BL
§ 24 Bildungsgesetz - Ziel
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Primarschule
§ 24 Bildungsgesetz · Ziel
1. Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine schulische Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler.