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640 CH-BL

§ 23 Bildungsgesetz - Schulort

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Kindergarten
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§ 23 Bildungsgesetz · Schulort

1. Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.

2. Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2015 über die familienergänzende Kinderbetreuung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient.

2bis. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem Kindergartenbesuch in einer andern als der Wohngemeinde.

3. Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.

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