Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 22 Bildungsgesetz - Eintritt und Dauer

Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Kindergarten
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§ 22 Bildungsgesetz · Eintritt und Dauer

1. Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.

2. ...

3. ...

4. Der Kindergarten umfasst 2 Jahresstufen.

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