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CH-BL
§ 22 Bildungsgesetz - Eintritt und Dauer
Schularten, Ausbildungen und Schuldienste - Kindergarten
§ 22 Bildungsgesetz · Eintritt und Dauer
1. Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.
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4. Der Kindergarten umfasst 2 Jahresstufen.