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640 CH-BL

§ 20 Bildungsgesetz - Christlicher Religionsunterricht

Grundlegende Bestimmungen - Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
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§ 20 Bildungsgesetz · Christlicher Religionsunterricht

1. Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.

2. Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.

3. Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.

4. Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.

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