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CH-BL
§ 19a Bildungsgesetz - Gefährdungsmeldungen
Grundlegende Bestimmungen - Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
§ 19a Bildungsgesetz · Gefährdungsmeldungen
1. Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Einschreiten erforderlich erscheint.
2. Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Abs. 1 werden mit Busse bestraft.