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640 CH-BL

§ 19 Bildungsgesetz - Privatschulen, private Schulung

Grundlegende Bestimmungen - Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
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§ 19 Bildungsgesetz · Privatschulen, private Schulung

1. Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.

3. Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

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