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CH-BL
§ 18 Bildungsgesetz - Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen
Grundlegende Bestimmungen - Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
§ 18 Bildungsgesetz · Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen
1. Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.