Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 18 Bildungsgesetz - Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen

Grundlegende Bestimmungen - Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Bildungsgesetz · Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen

1. Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.

← § 17 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 19 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →