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640 CH-BL

§ 17 Bildungsgesetz - Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Grundlegende Bestimmungen - Trägerschaft der öffentlichen Schulen
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§ 17 Bildungsgesetz · Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit

1. Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.

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