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CH-BL
§ 17 Bildungsgesetz - Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Grundlegende Bestimmungen - Trägerschaft der öffentlichen Schulen
§ 17 Bildungsgesetz · Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
1. Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.