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640 CH-BL

§ 16 Bildungsgesetz - Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben

Grundlegende Bestimmungen - Trägerschaft der öffentlichen Schulen
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§ 16 Bildungsgesetz · Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben

1. Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen und den Schulsozialdienst auf der Primarstufe mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ihres Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen.

2. Der Kanton kann Schulen sowie bei Bedarf die betriebliche Grundbildung in der Berufsbildung zusammen mit anderen Kantonen führen. Er kann Teile seines Bildungsangebots Privatschulen oder weiteren Leistungserbringenden übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen bzw. die Anforderungen an die berufliche Grundbildung gemäss Bundesgesetzgebung erfüllen.

2a. Der Kanton kann Beratungsangebote für Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie für deren Erziehungsberechtige an Private übertragen.

2bis. Die Einwohnergemeinden können ihre Schulsozialdienste anderen Einwohnergemeinden, dem Kanton oder Privaten übertragen, und der Kanton kann seine Schulsozialdienste Einwohnergemeinden oder Privaten übertragen.

2ter. Der Kanton kann die heilpädagogische Früherziehung weiteren Leistungserbringenden übertragen.

3. Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Angebote ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.

4. Der Kanton koordiniert seine Aufgaben im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule.

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