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640 CH-BL

§ 15 Bildungsgesetz - Aufgaben der Trägerschaft

Grundlegende Bestimmungen - Trägerschaft der öffentlichen Schulen
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§ 15 Bildungsgesetz · Aufgaben der Trägerschaft

1. Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als Schulträger folgende Aufgaben

a. Sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest.

b. * Sie regeln die Wahl der Mitglieder der Schulräte der kantonalen Schulen sowie der Mitglieder der Schulräte oder Schulkommissionen der kommunalen Schulen, sofern die Einwohnergemeinden solche Gremien einsetzen.

c. Sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen.

d. Sie kommen für das Schulmaterial auf.

e. Sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.

f. Sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.

g. Sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an. Sie haben diesbezüglich alle 3 Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen. Das Nähere regelt die Verordnung.

h. Sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediotheken zur Verfügung.

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