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CH-BL
§ 14 Bildungsgesetz - Kanton
Grundlegende Bestimmungen - Trägerschaft der öffentlichen Schulen
§ 14 Bildungsgesetz · Kanton
1. Der Kanton ist Träger
a. * der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung;
abis. * der Brückenangebote;
ater. * der Berufsintegration;
b. * der Berufsfachschule;
c. * der Fachmittelschule;
d. * des Gymnasiums;
e. der Sonderschulung;
f. der Erwachsenenbildung, sofern der Kanton Aufgaben des Bundes ausführt oder selber Ausbildungen anbietet;
g. * der kantonalen Schuldienste;
h. * der heilpädagogischen Früherziehung.