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640 CH-BL

§ 12 Bildungsgesetz - Unterrichtszeiten

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 12 Bildungsgesetz · Unterrichtszeiten

1. Der Unterricht des Kindergartens und der Primarschule findet von Montag bis Freitag statt und erfolgt am Vormittag im Rahmen von Blockzeiten. Der Unterricht am Nachmittag darf 3 Lektionen nicht übersteigen.

2. In der Sekundarschule umfasst der vormittägliche Unterricht von Montag bis Freitag mindestens 4 Lektionen. Der Unterricht am Nachmittag darf 4 Lektionen nicht übersteigen.

3. ...

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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