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CH-BL
§ 112r Bildungsgesetz - Beiträge zum Besuch von Privatschulen
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Beiträge des Kantons
§ 112r Bildungsgesetz · Beiträge zum Besuch von Privatschulen
1. Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton, die bereits vor dem Schuljahr 2017/18 durch die Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Privatschulen besuchen, gewährt der Kanton längstens für die Schuljahre 2017/18 und 2018/19 Beiträge an den Besuch der Privatschule.
2. Der Beitrag in der Höhe von CHF 2‘500.- wird auf Gesuch gewährt, sofern die Privatschule über eine Betriebsbewilligung verfügt.