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640 CH-BL

§ 112p Bildungsgesetz - Rückerstattung der Einwohnergemeinden

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Rückerstattung
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§ 112p Bildungsgesetz · Rückerstattung der Einwohnergemeinden

1. Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate fällig.

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