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CH-BL
§ 112p Bildungsgesetz - Rückerstattung der Einwohnergemeinden
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Rückerstattung
§ 112p Bildungsgesetz · Rückerstattung der Einwohnergemeinden
1. Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate fällig.