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640 CH-BL

§ 112m Bildungsgesetz - Auszahlung

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Miete
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§ 112m Bildungsgesetz · Auszahlung

1. Die Auszahlung des bisherigen Mietzinses erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.

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