640
CH-BL
§ 112i Bildungsgesetz - Auszahlung
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Unterhaltsbeiträge
§ 112i Bildungsgesetz · Auszahlung
1. Die Auszahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.