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CH-BL
§ 112c Bildungsgesetz - Erwerbspreis
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Schulbauten
§ 112c Bildungsgesetz · Erwerbspreis
1. Der Erwerbspreis richtet sich nach den in §§ 102d und 102e festgelegten Grundsätzen und Berechnungsgrundlagen.
2. Bei Eigentumsentflechtungen von Schulbauten, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, werden bei der Wertermittlung einerseits Unterhaltsrückstände durch eine ausserordentliche Altersentwertung, andererseits Unterhaltsvorsprünge durch entsprechende Gutschrift in angemessener Höhe berücksichtigt.