640
CH-BL
§ 112b Bildungsgesetz - Verfügung
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Schulbauten
§ 112b Bildungsgesetz · Verfügung
1. Die Verfügung regelt insbesondere den Gegenstand und den Erwerbspreis.
2. Der verfügte Preis wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig.
3. Die rechtskräftige Verfügung ist der Rechtstitel für die grundbuchliche Umsetzung der neuen Rechtsverhältnisse.