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640 CH-BL

§ 112a Bildungsgesetz - Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes wegen

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Schulbauten
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§ 112a Bildungsgesetz · Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes wegen

1. Nutzen, Unterhalt, Kosten und Gefahr der nachfolgend aufgeführten Schulbauten gehen am 1. August 2011 von den Standortgemeinden an den Kanton über

a. Aesch, Schulanlage Neumatt;

b. Allschwil, Schulanlagen Letten und Breite;

c. Arlesheim, Schulanlage Gerenmatt;

d. Binningen, Schulanlage Spiegelfeld;

e. Birsfelden, Schulanlage Rheinpark;

f. Frenkendorf, Schulanlagen Mühleacker und Halde-Neufeld;

g. Gelterkinden, Schulanlage Hofmatt;

h. Laufen, Schulanlage Brislachstrasse;

i. Liestal, Schulanlagen Burg und Frenkenbündten;

j. Münchenstein, Schulanlage Lärchen;

k. Muttenz, Schulanlagen Hinterzweien und Gründen;

l. Oberdorf, Schulanlage Dorfmatt;

m. Oberwil, Schulanlage Hüslimatt;

n. Pratteln, Schulanlage Fröschmatt;

o. Reinach, Schulanlagen Bachmatten und Lochacker;

p. Reigoldswil; Schulanlage Paul-Suter Weg;

q. Sissach, Schulanlage Tannenbrunnen;

r. Therwil, Schulanlagen Känelmatt I und II;

s. Zwingen, Schulanlage Friedhofstrasse.

2. Die Einzelheiten der Übernahme werden vom Regierungsrat nach Durchführung von Verhandlungen mit den Standortgemeinden per Verfügung festgelegt.

3. Besteht eine Einigung zwischen Kanton und Standortgemeinde, erlässt der Regierungsrat die Verfügungen bis am 31. August 2011.

4. Kann nicht oder nicht rechtzeitig vor dem 31. August 2011 eine Einigung erreicht werden, erlässt der Regierungsrat die Verfügung bis spätestens am 15. Dezember 2011.

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