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640 CH-BL

§ 112 Bildungsgesetz - Bildungsrat

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
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§ 112 Bildungsgesetz · Bildungsrat

1. Die Amtszeit des Erziehungsrats und des Berufsbildungsrats läuft am 31. Juli 2003 aus.

2. Die 1. Amtsperiode des Bildungsrats beginnt am 1. August 2003.

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