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CH-BL
§ 111a Bildungsgesetz - Umsetzung der Führungsstrukturen gemäss Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 für die kantonalen Schulen
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
§ 111a Bildungsgesetz · Umsetzung der Führungsstrukturen gemäss Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 für die kantonalen Schulen
1. Die Arbeitsverhältnisse mit vom Schulrat angestellten Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen grundsätzlich von der neuen Anstellungsbehörde weitergeführt. Vorbehalten bleiben reguläre Austritte.
2. Die Schulleitungsmitglieder der Sekundarstufe I werden mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt. Dies beinhaltet auch den Entscheid über den Zeitpunkt der Hierarchisierung.