Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 111a Bildungsgesetz - Umsetzung der Führungsstrukturen gemäss Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 für die kantonalen Schulen

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 111a Bildungsgesetz · Umsetzung der Führungsstrukturen gemäss Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 für die kantonalen Schulen

1. Die Arbeitsverhältnisse mit vom Schulrat angestellten Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen grundsätzlich von der neuen Anstellungsbehörde weitergeführt. Vorbehalten bleiben reguläre Austritte.

2. Die Schulleitungsmitglieder der Sekundarstufe I werden mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt. Dies beinhaltet auch den Entscheid über den Zeitpunkt der Hierarchisierung.

← § 111 Bildungsgesetz Geltungsbereich § 111b Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →