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640 CH-BL

§ 111 Bildungsgesetz - Schulräte

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
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§ 111 Bildungsgesetz · Schulräte

1. Die bisherigen Schulräte der kantonalen Schulen sind mit Inkrafttreten der Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 zuständig für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 82i.

1bis. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Bildungsgesetzes gemäss Abs. 1 hängigen Beschwerdeverfahren bei den Schulräten der kantonalen Schulen oder gegen deren Entscheide bleiben diese in Abweichung zu Abs. 1 bis zu deren rechtskräftigem Abschluss zuständig.

2. Die nächste 4-jährige Amtsperiode der Schulräte der kantonalen Schulen und der kommunalen Schulen beginnt am 1. August 2024. Sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell ohne Schulrat entscheidet, endet die Amtsperiode der Schulräte mit Inkrafttreten des neuen Führungsmodells.

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