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640 CH-BL

§ 110a Bildungsgesetz - Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
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§ 110a Bildungsgesetz · Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung

1. Die Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung setzt mit dem Schuljahr 2014/15 ein.

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