§ 11 Bildungsgesetz - Klassengrössen
§ 11 Bildungsgesetz · Klassengrössen
1. Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten
a. Kindergarten: Richtzahl 21, Höchstzahl 24;
b. Primarschule: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
c. Sekundarschule
1. Anforderungsniveau A: Höchstzahl 20;
2. Anforderungsniveau E und P: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
d. Kleinklassen / Einführungsklassen: Richtzahl 10, Höchstzahl 13;
e. Berufsfachschule: Richtzahl 22;
f. * Gymnasium und Fachmittelschule: Richtzahl 24.
2. Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6. fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige Kind doppelt gezählt.
3. Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler aufweist.
4. Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen geführt werden.
4bis Im Kindergarten, in der Primar- und der Sekundarschule kann eine bestehende Klasse nur aufgelöst werden, wenn sie in der Regelklasse weniger als 15 und in der Kleinklasse weniger als 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
5. Das Nähere regelt die Verordnung.