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640 CH-BL

§ 11 Bildungsgesetz - Klassengrössen

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 11 Bildungsgesetz · Klassengrössen

1. Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten

a. Kindergarten: Richtzahl 21, Höchstzahl 24;

b. Primarschule: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;

c. Sekundarschule

1. Anforderungsniveau A: Höchstzahl 20;

2. Anforderungsniveau E und P: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;

d. Kleinklassen / Einführungsklassen: Richtzahl 10, Höchstzahl 13;

e. Berufsfachschule: Richtzahl 22;

f. * Gymnasium und Fachmittelschule: Richtzahl 24.

2. Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6. fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige Kind doppelt gezählt.

3. Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler aufweist.

4. Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen geführt werden.

4bis Im Kindergarten, in der Primar- und der Sekundarschule kann eine bestehende Klasse nur aufgelöst werden, wenn sie in der Regelklasse weniger als 15 und in der Kleinklasse weniger als 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

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