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CH-BL
§ 109a Bildungsgesetz - Spezielle Förderung an der Volksschule, Sonderschulung und heilpädagogische Früherziehung
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
§ 109a Bildungsgesetz · Spezielle Förderung an der Volksschule, Sonderschulung und heilpädagogische Früherziehung
1. Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss §§ 44-46 und Massnahmen der Sonderschulung gemäss §§ 48 und 49 sowie Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung, die vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 11. Juni 2020 verfügt worden sind, behalten für die vorgesehene Dauer ihre Gültigkeit, höchstens aber für 2 Jahre.
2. Bei Überprüfungen und erneuten Abklärungen zu laufenden Verfügungen gemäss Abs. 1 kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 11. Juni 2020 zum Tragen.
3. Für Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 11. Juni 2020 hängig sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. August 2018.