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CH-BL
§ 109 Bildungsgesetz - Unterrichtszeiten
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
§ 109 Bildungsgesetz · Unterrichtszeiten
1. Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule hat innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
2. Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule von § 12 Abs. 1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert der gleichen Frist das dafür gemäss § 12 Abs. 3 erforderliche Gemeindereglement zu erlassen.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.