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640 CH-BL

§ 109 Bildungsgesetz - Unterrichtszeiten

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
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§ 109 Bildungsgesetz · Unterrichtszeiten

1. Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule hat innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.

2. Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule von § 12 Abs. 1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert der gleichen Frist das dafür gemäss § 12 Abs. 3 erforderliche Gemeindereglement zu erlassen.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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