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CH-BL
§ 108 Bildungsgesetz - Klassengrössen
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
§ 108 Bildungsgesetz · Klassengrössen
1. Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsgesetzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss den Richt- und Höchstzahlen von § 22 des Schulgesetzes vom 26. April 1979 weitergeführt werden.