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640 CH-BL

§ 108 Bildungsgesetz - Klassengrössen

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
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§ 108 Bildungsgesetz · Klassengrössen

1. Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsgesetzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss den Richt- und Höchstzahlen von § 22 des Schulgesetzes vom 26. April 1979 weitergeführt werden.

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