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CH-BL
§ 107 Bildungsgesetz - Schulpflicht
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Allgemeines
§ 107 Bildungsgesetz · Schulpflicht
1. Für Schülerinnen und Schüler, welche vor der Einführung der neuen 6. Primarschulklasse bereits den Kindergarten, die Primarschule oder die Sekundarschule besuchen, dauert die Schulpflicht 10 Jahre und endet in der Regel mit dem Abschluss der Sekundarstufe I.