§ 102e Bildungsgesetz - Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
§ 102e Bildungsgesetz · Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
1. Zur Wertermittlung der Sachwertkategorien gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung
a. Der Wert des Landes ergibt sich aus den Erstehungskosten bestehend aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer.
b. Der Wert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert und den Anschlussgebühren abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
c. Der Wert der Umgebung ergibt sich aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
d. Der Wert von Betriebseinrichtungen ergibt sich aus den Anschaffungskosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.
e. Der Wert des Betriebsinventars ergibt sich aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.