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640 CH-BL

§ 102d Bildungsgesetz - Erwerb von Schulbauten

Schullasten - Schulbauten und -anlagen
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§ 102d Bildungsgesetz · Erwerb von Schulbauten

1. Der Begriff Schulbauten umfasst die Sachwertkategorien Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrichtung und Betriebsinventar.

2. Beim Erwerb von Schulbauten zu Eigentum sowie bei der Entflechtung der Eigentumsverhältnisse gehen Land, Gebäude und Umgebung in das Eigentum einer Hand über.

3. Hat der Kanton von einer Gemeinde oder eine Gemeinde vom Kanton eine Schulbaute erworben und wird diese nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt, besteht gegenseitig ein zeitlich unbefristetes Rückkaufsrecht. Der Erwerbspreis richtet sich nach § 102e.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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