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640 CH-BL

§ 102b Bildungsgesetz - Ausserschulische Nutzung

Schullasten - Schulbauten und -anlagen
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§ 102b Bildungsgesetz · Ausserschulische Nutzung

1. Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.

2. Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnahmen.

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