640
CH-BL
§ 102b Bildungsgesetz - Ausserschulische Nutzung
Schullasten - Schulbauten und -anlagen
§ 102b Bildungsgesetz · Ausserschulische Nutzung
1. Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.
2. Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnahmen.