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640 CH-BL

§ 102a Bildungsgesetz - Mietzins

Schullasten - Schulbauten und -anlagen
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§ 102a Bildungsgesetz · Mietzins

1. Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren anzuwenden

a. bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquotient;

b. bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquotient, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.

2. Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine Anpassung an die Teuerung im Umfang von 80 % des veränderten Landesindexes für Konsumentenpreise.

3. Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch alle 5 Jahre.

4. Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.

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