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CH-BL
§ 102a Bildungsgesetz - Mietzins
Schullasten - Schulbauten und -anlagen
§ 102a Bildungsgesetz · Mietzins
1. Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren anzuwenden
a. bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquotient;
b. bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquotient, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.
2. Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine Anpassung an die Teuerung im Umfang von 80 % des veränderten Landesindexes für Konsumentenpreise.
3. Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch alle 5 Jahre.
4. Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.