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640 CH-BL

§ 102 Bildungsgesetz - Miete von Schulanlagen

Schullasten - Schulbauten und -anlagen
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§ 102 Bildungsgesetz · Miete von Schulanlagen

1. Benötigen der Kanton oder die Gemeinden zusätzlichen Schulraum, können sie freien Schulraum des jeweilig anderen Schulträgers mieten.

2. Die Mietverhältnisse sind in der Regel unbefristet und werden schriftlich abgeschlossen.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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