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640 CH-BL

§ 101 Bildungsgesetz - Aufgaben der Trägerschaft

Schullasten - Schulbauten und -anlagen
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§ 101 Bildungsgesetz · Aufgaben der Trägerschaft

1. Die Schulbauten und -anlagen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden stehen in der Regel im Eigentum der Trägerschaft. Sie werden von dieser erstellt, finanziert und unterhalten.

2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden stimmen sich in Schulraumfragen gegenseitig ab und stellen einander freien Schulraum gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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