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640 CH-BL

§ 100 Bildungsgesetz - Beiträge zum Besuch von Privatschulen

Schullasten - Beiträge des Kantons
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§ 100 Bildungsgesetz · Beiträge zum Besuch von Privatschulen

1. Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern

a. zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungsauftrag besteht;

b. die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügt.

2. Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten gemäss Abs. 1 Bst. b gewährt der Kanton für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in der Höhe von maximal CHF 2'500.-. Die Gewährung erfolgt stufenweise und ist an Einkommen und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.

3. Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichtigen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewähren.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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