§ 10 Bildungsgesetz - Kostenbeiträge
§ 10 Bildungsgesetz · Kostenbeiträge
1. Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichtsmittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erheben
a. die Veranstaltungen der Schulen ausserhalb des Unterrichts;
abis. * den Besuch besonderer Programme ausserhalb des Unterrichts im Rahmen von Disziplinarmassnahmen;
b. den Unterricht und die Miete von Instrumenten an der Musikschule;
c. die Betreuung und Verpflegung ausserhalb des Unterrichts;
d. die Lehrmittel ab der Sekundarstufe II;
e. die Ausbildungen und Kursangebote in der Erwachsenenbildung.
2. Die Kostenbeiträge für den Unterricht an den Musikschulen dürfen 1/3 der effektiven Kosten nicht überschreiten und sind so auszugestalten, dass der Musikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich ist.
3. Die Verordnung legt die in der Zuständigkeit des Kantons stehenden Kostenbeiträge fest.