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CH-BL
§ 1 Bildungsgesetz - Geltungsbereich
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 1 Bildungsgesetz · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2. Es enthält ausserdem Bestimmungen über
a. die berufliche Grundbildung, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist;
b. öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c. nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen;
d. Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, soweit der Regierungsrat sie diesem Gesetz unterstellt.