640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Logopädie
Spezielle Förderung - Angebot
§ 9 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Logopädie
1. Schülerinnen und Schüler bis Ende der Sekundarstufe II sowie Kinder vor der Einschulung mit einer diagnostizierten Störung in der Sprach- und Kommunikationsentwicklung können mit der pädagogisch-therapeutischen Massnahme Logopädie unterstützt werden.
2. Logopädie dauert je nach diagnostizierter Störung maximal 3 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3. Logopädie kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.