Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 9 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Logopädie

Spezielle Förderung - Angebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Logopädie

1. Schülerinnen und Schüler bis Ende der Sekundarstufe II sowie Kinder vor der Einschulung mit einer diagnostizierten Störung in der Sprach- und Kommunikationsentwicklung können mit der pädagogisch-therapeutischen Massnahme Logopädie unterstützt werden.

2. Logopädie dauert je nach diagnostizierter Störung maximal 3 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3. Logopädie kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.

← § 8 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Geltungsbereich § 10 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →