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§ 8 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Kleinklasse (KK)

Spezielle Förderung - Angebot
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§ 8 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Kleinklasse (KK)

1. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der Sozialkompetenz im Rahmen der Integrativen Speziellen Förderung nicht ausreichend unterstützt werden können, können in einer Kleinklasse beschult werden.

2. Die Abschlussklasse der Kleinklasse an der Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler auf eine berufliche Grundausbildung vor.

3. Die Kleinklasse kann als altersgemischte Klasse an der Primarschule und an der Sekundarschule geführt werden.

4. Eine Kleinklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.

5. Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Kleinklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.

6. Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs in der Primarschule bzw. im Textilen Gestalten, im Werken und in Hauswirtschaft in der Sekundarschule beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler.

7. Den Kleinklassen der Sekundarschule stehen für individuelle Betreuungsaufgaben wie beispielsweise Hausaufgabenhilfe und Berufswahlvorbereitung bis zu 5 Lektionen pro Kleinklasse zur Verfügung. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind

a. * Es handelt sich um eine Mehrjahrgangsklasse oder eine Kleinklasse der 3. Sekundarklasse.

b. * In der Kleinklasse werden mindestens 8 Schülerinnen und Schüler unterrichtet.

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