§ 7 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Einführungsklasse (EK)
§ 7 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Einführungsklasse (EK)
1. Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, kognitiven, motivationalen oder sozialen Entwicklungsverzögerungen können beim Übergang in die Primarschule an Stelle von Integrativer Spezieller Förderung in einer Einführungsklasse beschult werden.
2. Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während 2 Schuljahren auf den Übertritt in die 2. Klasse der Primarschule vor.
3. Eine Einführungsklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
4. Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Einführungsklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
5. Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler.