640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 69 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Übergangsbestimmungen zu den Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förderung
Übergangsbestimmungen
§ 69 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Übergangsbestimmungen zu den Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förderung
1. Für das Schuljahr 2021/22 gilt, in Abweichung zu den Bestimmungen in Abschnitt 2.3 betreffend Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förderung, der Aufwand aus dem Schuljahr 2020/21 als Referenzwert der Ressourcen für die Speziellen Förderung.
2. Die Lektionen-Pools der Speziellen Förderung werden alle 5 Jahre gestützt auf den effektiven Aufwand und Bedarf überprüft, erstmals gestützt auf die Datenlage des Schuljahres 2021/22 per Schuljahr 2022/23.