640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 68 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Sonderschulleitungskonferenz
Organisation und Aufsicht
§ 68 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Sonderschulleitungskonferenz
1. Die Leitungen der Sonderschulen, der Fachzentren für Integrative Sonderschulung und der Psychomotorik, der stationären Einrichtungen der Sonderschulung im Kanton, mit welchen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder die er selber führt, bilden die Sonderschulleitungskonferenz.
2. Ihr gehören je eine Vertretung der Leitung pro Einrichtung an.
3. Je eine Vertretung des Amts für Volksschulen und des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote nehmen an den Konferenzen teil.
4. Die Schulleitungskonferenz gehört der Schulleitungskonferenz Primarstufe oder Sekundarstufe I an. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.