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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 67 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Organisation der Logopädischen Dienste

Organisation und Aufsicht
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§ 67 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Organisation der Logopädischen Dienste

1. Die Schulen einer oder mehrerer Gemeinden führen einen Logopädischen Dienst.

2. Die Logopädinnen und Logopäden unterstehen der Schulleitung. Bei gemeinsamen Logopädischen Diensten ist die Unterstellung im Vertrag geregelt.

3. Umfasst ein Logopädischer Dienst 2 Logopädinnen und Logopäden oder mehr, wird einer Logopädin oder einem Logopäden die Leitung übertragen.

4. Die Leitungszeit für die Leitung Logopädie besteht aus einer Entlastung. Sie beträgt grundsätzlich 2 Lektionen und wird ab 101 Stellenprozenten für den gesamten Logopädischen Dienst um jeweils 0,5 Lektionen pro weitere 50 Stellenprozente erhöht.

5. Besteht keine Leitung Logopädie, beträgt die Entlastung für Administration 1 Lektion.

6. Die Anstellung der Mitarbeitenden des Logopädischen Dienstes richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die Lehrpersonen.

7. Besteht eine Leitung Logopädie, sind die Logopädinnen und Logopäden derselben unterstellt.

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