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640.71 DAZSoPäPédSp CH-BL

§ 66 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote

Organisation und Aufsicht
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§ 66 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote

1. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Sonderschulung in stationären Einrichtungen.

b. Es anerkennt Sonderschulen in stationären Einrichtungen und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung.

c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen mit stationären Einrichtungen der Sonderschulung, Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung und Anbietern der Sozialberatung ab.

d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der stationären Angebote der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung im Kanton.

e. Es weist in Übereinstimmung mit dem Entscheid betreffend die Unterbringung gemäss der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013 den Unterricht in Sonderschulen in stationären Einrichtungen sowie Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung zu.

f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zum Unterricht in stationären Einrichtungen und in der heilpädagogischen Früherziehung, wenn damit Leistungen des Kantons verbunden sind.

g. Es beaufsichtigt die stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie die Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung.

h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie der Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung.

i. Es ist Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 in den Bereichen A, B und D.

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