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§ 65 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Amt für Volksschulen

Organisation und Aufsicht
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§ 65 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Amt für Volksschulen

1. Das Amt für Volksschulen hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Speziellen Förderung, der Integrativen Sonderschulung und der Sonderschulen.

b. Es anerkennt Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung sowie Fachzentren für Psychomotorik.

c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen im Rahmen der Speziellen Förderung mit Privatschulen, im Rahmen der Sonderschulung mit Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung sowie Fachzentren für Psychomotorik ab.

d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der Angebote der Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung, der Sonderschulen sowie der Psychomotorik im Kanton.

e. Es weist Massnahmen zur Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung und an Sonderschulen sowie die Psychomotorik zu.

f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zu Angeboten der Integrativen Sonderschulung, zu Psychomotorik sowie zum Unterricht in Sonderschulen und die ausserschulische Betreuung an Sonderschulen.

g. Es beaufsichtigt die Sonderschulen sowie die Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik.

h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der Privatschulen und Spezialangebote im Rahmen der Speziellen Förderung, der Sonderschulen, der Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik.

i. Es ist zuständig für die Umsetzung der Massnahmen im Bereich D (externe Sonderschulung) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[18].

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