640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 64 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Leistungsvereinbarungen
Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen - Ausserkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung
§ 64 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton schliesst mit den anerkannten, ausserkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der stationären Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab, sofern sie nicht der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen unterstellt sind.
2. Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende Dienststelle zuständig.