§ 62 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung
§ 62 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung
1. Ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung, die nicht einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn sie
a. von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Standortkantons zur Führung einer Privatschule besitzen;
b. die Voraussetzungen gemäss § 56 Abs. 1 Bst. b-f erfüllen.
2. Für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung kann eine Sonderschuleinrichtung als Fachzentrum anerkannt werden, wenn sie
a. die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt.
3. Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebes richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013[17].