640.71
DAZSoPäPédSp
CH-BL
§ 61 Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) - Anerkennung aufgrund interkantonaler Vereinbarungen
Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen - Ausserkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung
§ 61 Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä · Anerkennung aufgrund interkantonaler Vereinbarungen
1. Der Kanton anerkennt ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung in stationären Einrichtungen und Sonderschulen, wenn diese durch den Standortkanton einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, welcher auch der Kanton Basel-Landschaft beigetreten ist.
2. Die Anerkennung kann in Ausnahmefällen verweigert oder widerrufen werden.
3. Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013.